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- Dr. Lüders & Partner mbB
Die Haftung des Geschäftsführers in einer wirtschaftlichen Krise
Verlustanzeige, Insolvenzantrag, Zahlungsverbot: die wichtigsten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise.

Dieser Beitrag stammt vom 17. Juli 2019. Gesetze, Grenzwerte und Fristen können sich seitdem geändert haben. Für eine aktuelle Einschätzung sprechen Sie uns gern an.
Ein GmbH-Geschäftsführer muss schon bei frühen Krisensignalen handeln, damit eine Sanierung noch möglich ist und eine Insolvenz vermieden werden kann. In solchen Phasen drohen ihm erhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken. Die wichtigsten im Überblick:
1. Pflicht zur Verlustanzeige
Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer die Gesellschafter informieren, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Er hat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und Lösungsvorschläge vorzulegen, etwa neue Finanzmittel oder einen Insolvenzantrag. Verletzt er diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft und kann sich strafbar machen.
2. Pflicht zum Insolvenzantrag
Die Antragspflicht folgt aus § 15a Insolvenzordnung. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Antrag unverzüglich zu stellen, innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen. Wer das versäumt, haftet wegen Insolvenzverschleppung und riskiert Strafverfolgung. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können.
3. Zahlungsverbot
Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen an Gläubiger bis auf wenige Ausnahmen untersagt, der Geschäftsführer muss die Masse sichern. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags war das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geregelt, seit dem 1. Januar 2021 steht es in § 15b InsO.
4. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Wer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Reicht das Geld nicht für alle Beiträge, sollten zuerst die Arbeitnehmeranteile gezahlt werden. Auch für nicht abgeführte Steuern kann der Geschäftsführer persönlich haften.
Haftungsrisiken frühzeitig begrenzen
Geschäftsführer sollten ihre Risiken kennen und sie nicht erst in der Krise begrenzen. Am Anfang steht ein gut verhandelter Dienstvertrag. Dazu kommen:
- eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation der Entscheidungen
- Gesellschafterbeschlüsse bei außergewöhnlichen oder weitreichenden Geschäften
- eine D&O-Versicherung, deren Kosten in der Regel das Unternehmen trägt
Vor einschneidenden Entscheidungen empfiehlt sich anwaltlicher Rat, in der akuten Krise ebenso wie vorbeugend.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
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